Ende der Versicherungspflicht bei Abreise
Die KVG-Grundversicherung ist für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch. Verlegen Sie Ihren Wohnsitz ins Ausland, endet diese Pflicht am Datum Ihrer tatsächlichen Abreise, bescheinigt durch die Abmeldung beim Einwohneramt Ihrer Gemeinde.
Die Kündigung unterliegt daher nicht der ordentlichen Frist vom 30. November: Sie wird auf das Abreisedatum wirksam, gegen Vorlage des Nachweises. Sie müssen nicht das Jahresende abwarten.
Die einzureichenden Nachweise
Legen Sie Ihrem Schreiben die Abmeldebestätigung der Gemeinde (Abmeldung beim Einwohneramt) mit Datum und Zielland bei. Dieses Dokument löst die Kündigung zum richtigen Datum aus. Ohne es behält der Versicherer Deckung und Rechnungsstellung bei.
Grenzgänger und Sonderfälle
Die definitive Abreise unterscheidet sich vom Grenzgängerstatus oder einem vorübergehenden Aufenthalt. Behalten Sie eine Tätigkeit oder einen Wohnsitz in der Schweiz, gelten besondere Regeln. Prüfen Sie im Zweifel Ihre Situation vor der Kündigung.
Bereit zu kündigen?
Erstellen Sie Ihr korrektes Schreiben und lassen Sie sich kostenlos zurückrufen.
Online kündigen →Das Vorgehen
Melden Sie sich bei der Gemeinde ab, holen Sie die Bestätigung und richten Sie Ihre Kündigung an die Kündigungsadresse Ihrer Kasse, unter Angabe des Abreisedatums und mit beigelegtem Nachweis. Bewahren Sie Kopie und Versandbeleg auf.
Häufige Fragen
Muss ich bei Abreise bis zum 30. November warten?
Nein. Die Kündigung wird auf das vom Einwohneramt bescheinigte Abreisedatum wirksam, jederzeit im Jahr.
Welches Dokument belegt meine Abreise?
Die Abmeldebestätigung Ihrer Gemeinde mit Datum und Zielland.