Der 30. November: Eingangs-, nicht Versanddatum
Das Gesetz beendet die Deckung am 31. Dezember, sofern die Kündigung spätestens am 30. November beim Versicherer eingeht. Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern das Eingangsdatum bei Ihrer Kasse.
Senden Sie die Kündigung daher mindestens drei bis vier Arbeitstage vor dem 30. November und bevorzugen Sie das Einschreiben: Es liefert den Nachweis des Eingangsdatums.
Fristen in anderen Situationen
Der 30. November gilt für den «ordentlichen» Wechsel. Je nach Grund gelten andere Fristen.
Prämienerhöhung
Sie haben einen Monat ab Mitteilung der neuen Prämie Zeit zu kündigen. Da die Prämien im Herbst kommuniziert werden, kann dieses Recht Ihr Fenster über den 30. November hinaus verlängern.
Auswanderung
Beim Verlassen der Schweiz endet die KVG-Versicherungspflicht am vom Einwohneramt bescheinigten Abreisedatum. Die Kündigung wird auf dieses Datum wirksam, gegen Nachweis.
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Unser Fristenrechner ermittelt Ihr persönliches Stichdatum und erstellt eine Kalendererinnerung (.ics). So werden Sie rechtzeitig benachrichtigt.
Häufige Fragen
Was, wenn mein Brief am 1. Dezember eintrifft?
Er ist zu spät für den Wechsel auf den 1. Januar: Der Vertrag verlängert sich um ein Jahr, ausser bei ausserordentlichem Kündigungsrecht (Prämienerhöhung, Auswanderung).
Zählt der Poststempel?
Nein. Massgebend ist der Eingang beim Versicherer. Senden Sie früh und bewahren Sie den Empfangsnachweis auf.