
Was sich nach einer Trennung an Ihrer Deckung ändert
In der Schweiz ist die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach KVG streng individuell: Einen Paarvertrag gibt es nicht. Auch verheiratete Personen haben grundsätzlich je ihre eigene Police, manchmal bei derselben Kasse aus praktischen oder verwaltungstechnischen Gründen. Eine Trennung oder Scheidung hebt Ihre Verträge daher nicht auf, zwingt aber oft dazu, sie aus einer gemeinsamen Verwaltung herauszulösen und die zusammen getroffenen Entscheide zu überprüfen.
Die eigentliche Arbeit betrifft die administrative Neuordnung und die VVG-Zusatzversicherungen, die im Haushalt häufig spiegelbildlich abgeschlossen wurden. Korrespondenzadresse, Zahlungsweise, Bündelung der Prämien, das für das Paar gewählte alternative Modell: All dies muss für jede Person neu festgelegt werden. Ziel ist, dass nicht ein einzelner Ex-Partner für alles haftet und wichtige Schreiben weiterhin die richtige Person erreichen.
Eine individuelle KVG-Grundversicherung aufbauen
Waren Sie einzeln versichert, läuft Ihre Grundpolice ohne Unterbruch weiter: Eine Neuanmeldung ist nicht nötig. Zwingend ist hingegen, Ihre Adresse und Bankverbindung zu aktualisieren und die Prämienzahlung zu entkoppeln, falls sie über ein gemeinsames Konto lief. Die Kasse darf Sie nicht ablehnen: Für die Grundversicherung gilt die Aufnahmepflicht ohne Vorbehalt und ohne Gesundheitsprüfung.
Die Kasse für die Grundversicherung wechseln
Die Trennung ist ein guter Anlass, die Kassen zu vergleichen, denn die Prämienunterschiede für identische Leistungen können erheblich sein und übers Jahr prozentual spürbare Einsparungen ergeben. Das ordentliche Recht erlaubt Ihnen, die Grundversicherung auf den 31. Dezember zu kündigen, mit einer Frist von einem Monat: Das Kündigungsschreiben muss spätestens am 30. November bei der Kasse eintreffen, mit Wirkung auf den 1. Januar.
Steigt Ihre Prämie, haben Sie ein ausserordentliches Kündigungsrecht: Sie können dann innerhalb der gesetzlichen Frist nach Mitteilung der Erhöhung unterjährig die Kasse wechseln. Es ist auch der richtige Moment, die alternativen Modelle (Hausarzt, Telemedizin, Gesundheitsnetz) zu prüfen, die gegen einen geregelten Behandlungsweg die Prämie senken.
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Die VVG-Zusatzversicherungen (Spital, Komplementärmedizin, Zahn, Kapital usw.) unterstehen dem Privatrecht und anderen Regeln als die Grundversicherung. Hatten Sie Ihre Deckungen auf jene Ihres Partners abgestimmt oder eine auf das Zusammenleben ausgerichtete Police abgeschlossen (Halbprivat für zwei, Familiengarantien), drängt sich nach der Trennung eine Neubeurteilung auf. Manche Leistungen verlieren allein ihren Nutzen; andere werden im Gegenteil vorrangig.
Achtung: Anders als bei der Grundversicherung besteht beim VVG keine Aufnahmepflicht. Bevor Sie einen Zusatz kündigen, um einen anderen abzuschliessen, prüfen Sie die Aufnahmebedingungen des neuen Vertrags, mögliche Gesundheitsvorbehalte und Wartefristen. Behalten Sie die bestehende Deckung, solange die neue nicht bestätigt ist, um keine Lücke bei Leistungen entstehen zu lassen, die Sie nicht mehr zu denselben Bedingungen erhalten würden.
Kündigungsfristen der Zusatzversicherungen
Die VVG-Fristen hängen vom jeweiligen Vertrag ab: Sie sind in den allgemeinen Bedingungen festgelegt, oft mit einer Frist von drei Monaten auf das Ende des Kalenderjahrs und mitunter einer Mindestlaufzeit. Lesen Sie Ihre Police, bevor Sie handeln: Der Ablauftermin eines Zusatzes deckt sich nicht zwingend mit dem für die Grundversicherung geltenden 31. Dezember.
Gehen Sie Schritt für Schritt vor: Sichern Sie zuerst Ihre individuelle KVG-Grundversicherung und bearbeiten Sie dann die Zusätze einzeln. Schriftlich und mit Empfangsbestätigung zu kündigen, bleibt die vorsichtige Regel, um bei einem Streit über das Eingangsdatum einen Nachweis zu haben.
Grund- und Zusatzversicherung auf die neue Lage abstimmen
Die Abstimmung zwischen Grund- und Zusatzversicherung ist entscheidend, um weder doppelt zu zahlen noch ein Risiko ungedeckt zu lassen. Überprüfen Sie Ihre Franchise: Der gesetzliche Rahmen reicht für Erwachsene von 300 bis 2500 CHF, und ein nach einer Trennung verändertes Budget rechtfertigt oft eine Neuwahl. Der Selbstbehalt beträgt weiterhin 10 % der Kosten über der Franchise, gedeckelt auf 700 CHF pro Jahr für Erwachsene, unabhängig vom Zivilstand.
Denken Sie auch an die Kinder, wenn Sie für sie sorgen: Deren Grund- und Zusatzverträge müssen einem Elternteil zugeordnet sein, der als Zahler und Empfänger der Post bestimmt ist. Halten Sie schriftlich fest, idealerweise in der Scheidungskonvention, wer diese Prämien verwaltet und begleicht. Eine gute Koordination vermeidet doppelte Deckungen und böse Überraschungen bei den Leistungsabrechnungen.
Häufige Fragen
Muss ich nach einer Scheidung die Grundversicherung wechseln?
Nein. Da das KVG individuell ist, läuft Ihr Grundvertrag ohne Unterbruch weiter. Sie müssen nur Ihre Angaben aktualisieren und bei Bedarf die Zahlung von einem gemeinsamen Konto lösen. Die Scheidung verlangt keine Neuanmeldung, kann aber Anlass sein, die Kassen zu vergleichen und auf den 31. Dezember zu wechseln.
Kann ich die für das Paar abgeschlossenen VVG-Zusätze kündigen?
Ja, gemäss den Fristen in den allgemeinen Bedingungen jedes Vertrags, oft drei Monate vor Jahresende. Prüfen Sie vor der Kündigung die Aufnahmebedingungen eines allfälligen neuen Zusatzes, denn der VVG-Versicherer kann Vorbehalte anbringen oder ablehnen. Lösen Sie den alten erst auf, wenn der neue bestätigt ist.
Wer zahlt die Versicherung der Kinder nach der Trennung?
Jedes Kind behält seine eigene Grundpolice und allfällige Zusätze. Es muss klar bestimmt werden, welcher Elternteil zahlt und die Post erhält, idealerweise in der Scheidungskonvention. So vermeiden Sie Doppelspurigkeiten, Mahnungen und Streit über die Übernahme von Prämien und Leistungsabrechnungen.