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Krankenkasse bei Arbeitslosigkeit kündigen: Prämie senken

Ein Stellenverlust belastet das Budget rasch. So passen Sie Ihre Grundversicherung an, um die Prämie zu senken, ohne je den obligatorischen Schutz zu verlieren.

Von Équipe JA Technology · Veröffentlicht am 4. Juli 2026 · 5 Min. Lesezeit

Krankenkasse bei Arbeitslosigkeit kündigen: Prämie senken
Situationen — Krankenkasse bei Arbeitslosigkeit kündigen: Prämie senken© Tony Webster · CC BY 2.0

Arbeitslosigkeit und Prämie: warum die Grundversicherung anpassen

Ein Stellenverlust hebt die Versicherungspflicht weder auf noch senkt er sie: In der Schweiz muss jede Person mit Wohnsitz weiterhin eine KVG-Deckung haben. Die Prämie hängt nicht vom Einkommen ab, sondern vom Versicherer, vom Kanton, von der Region und vom gewählten Modell. Ein tieferes Einkommen senkt die Rechnung also nicht automatisch, weshalb viele Versicherte ihren Vertrag überprüfen.

Es gibt zwei Hebel, um die monatliche Belastung zu senken, ohne den Leistungskatalog anzutasten, der in der Grundversicherung bei allen Versicherern identisch ist. Der erste besteht darin, die Kassen zu vergleichen und zu einer günstigeren Prämie zu wechseln. Der zweite betrifft Franchise und Versicherungsmodell. Zusammen mit der kantonalen Prämienverbilligung betrachtet, ergeben sie oft eine spürbare Ersparnis in Prozent.

Krankenkasse nach Stellenverlust wechseln

Die Prämien der Grundversicherung unterscheiden sich stark von Versicherer zu Versicherer, obwohl die Leistungen gesetzlich festgelegt und überall gleich sind. Ein Kassenwechsel ist daher eines der direktesten Mittel, um die Prämie zu senken. Alle Versicherer unterliegen der Aufnahmepflicht in der Grundversicherung: Keiner darf Ihren Beitritt ablehnen oder einen Vorbehalt wegen Gesundheit oder beruflicher Lage anbringen.

Der ordentliche Kündigungstermin ist der 30. November, mit Wirkung auf den 1. Januar und einer Kündigungsfrist von einem Monat. Die Kündigung muss Ihre aktuelle Kasse vor diesem Datum erreichen. Kündigen Sie erst, wenn die Aufnahme durch den neuen Versicherer bestätigt ist, um einen gesetzlich verbotenen Deckungsunterbruch zu vermeiden.

Das ausserordentliche Kündigungsrecht bei Prämienerhöhung

Kündigt Ihre Kasse eine Prämienerhöhung an, steht Ihnen ein ausserordentliches Kündigungsrecht in der Grundversicherung zu. Sie können dann auf das Ende des Monats wechseln, der dem Inkrafttreten der neuen Prämie vorausgeht, unter Wahrung der einmonatigen Frist. Dieses Zeitfenster ist bei Arbeitslosigkeit wertvoll: Es erlaubt, ausserhalb des Jahrestermins zu reagieren, wenn Ihre Prämie steigt.

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Franchise anpassen, wenn das Budget knapper wird

Die jährliche Franchise der Grundversicherung liegt bei Erwachsenen zwischen 300 und 2500 CHF. Eine hohe Franchise senkt die Monatsprämie, erhöht aber den selbst zu tragenden Anteil im Behandlungsfall. Umgekehrt verteuert eine tiefe Franchise die Prämie, mindert jedoch das finanzielle Risiko bei Gesundheitsproblemen. Bei Arbeitslosigkeit verdient diese Wahl eine sorgfältige Abwägung nach Ihrem tatsächlichen Bedarf.

Über die Franchise hinaus tragen Sie einen Selbstbehalt von 10 % auf die Kosten, begrenzt auf 700 CHF pro Jahr für Erwachsene. Wer selten zum Arzt geht, kann mit einer höheren Franchise die Monatsprämie senken, ist aber bei Unvorhergesehenem stärker exponiert. Sind Behandlungen absehbar, sichert eine tiefe Franchise das Budget trotz höherer Prämie besser ab.

Die kantonale Prämienverbilligung: ein entscheidender Faktor

Die individuelle Prämienverbilligung wird von Ihrem Wohnkanton an Personen mit bescheidenem Einkommen und Vermögen ausgerichtet. Ein Stellenverlust, der das Einkommen senkt, kann diesen Anspruch eröffnen oder erweitern. Die Verbilligung ändert Ihren Vertrag nicht, senkt aber die effektiv von Ihnen zu tragende Prämie, je nach Situation mitunter erheblich.

Voraussetzungen, Beträge und Verfahren hängen vom jeweiligen Kanton ab und werden anhand Ihrer neuen finanziellen Lage neu beurteilt. Es empfiehlt sich daher, die Änderung Ihrer Situation der zuständigen kantonalen Stelle umgehend nach dem Stellenverlust zu melden. Die Verbilligung lässt sich mit einem Kassen- oder Franchisewechsel kombinieren: zusammen maximieren diese Hebel die Entlastung Ihrer Prämie in Prozent.

Alternative Modelle und konkretes Vorgehen

Alternative Modelle (Hausarzt, Telemedizin, Gesundheitsnetz) bieten tiefere Prämien als das Standardmodell mit freier Arztwahl, im Gegenzug für einen geführten Behandlungspfad. Für eine gesunde, arbeitslose Person sind sie oft ein interessanter Sparhebel in Prozent, ohne die gesetzlichen Leistungen der Grundversicherung zu mindern, die garantiert bleiben.

Konkret: Vergleichen Sie zuerst die Angebote, prüfen Sie Ihren Anspruch auf Verbilligung beim Kanton, wählen Sie passende Franchise und Modell, und kündigen Sie fristgerecht. Beachten Sie den Termin vom 30. November mit Wirkung auf den 1. Januar oder nutzen Sie das ausserordentliche Recht bei einer Erhöhung. Bewahren Sie stets einen Versandnachweis Ihrer Kündigung auf.

Häufige Fragen

Senkt Arbeitslosigkeit automatisch meine Krankenkassenprämie?

Nein. Die KVG-Prämie hängt nicht vom Einkommen ab, sondern vom Versicherer, Kanton, der Region und vom Modell. Ein tieferes Einkommen kann jedoch den Anspruch auf die kantonale Prämienverbilligung eröffnen, die Ihre effektiv zu tragende Prämie senkt. Kassen vergleichen und die Franchise anpassen sind die weiteren Hebel, die Ihnen offenstehen.

Kann ich während der Arbeitslosigkeit die Krankenkasse wechseln?

Ja. Alle Versicherer unterliegen der Aufnahmepflicht in der Grundversicherung: Keiner darf Sie ablehnen oder Ihre berufliche Lage anführen. Beachten Sie den ordentlichen Termin vom 30. November mit einmonatiger Frist und Wirkung auf den 1. Januar. Kündigen Sie erst nach Bestätigung der Aufnahme durch den neuen Versicherer, um einen Unterbruch zu vermeiden.

Wie beeinflusst die kantonale Verbilligung meine Kassenwahl?

Die Verbilligung senkt die tatsächlich gezahlte Prämie, gilt aber unabhängig von der gewählten Kasse. Es lohnt sich deshalb, sie mit einer günstigeren Kasse und einer passenden Franchise zu kombinieren. Melden Sie die Änderung Ihrer Situation der zuständigen kantonalen Stelle sofort nach dem Stellenverlust, um Ihren Anspruch neu beurteilen zu lassen.