Krankenkasse kündigen

Krankenkasse kündigen — Kanton Zürich

Sie wohnen im Kanton Zürich? Die Kündigung der Grundversicherung folgt überall derselben Bundesregel, doch die Prämie — und damit Ihr Sparpotenzial — hängt von Ihrer Region ab. So werden Sie aktiv.

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Die Kündigungsregel gilt auch in Zürich

Die Grundversicherung (KVG) ist bundesrechtlich geregelt: Wo immer Sie im Kanton Zürich wohnen, muss Ihr Kündigungsschreiben spätestens am 30. November bei Ihrer Kasse eingehen, für ein Vertragsende am 31. Dezember, Wirkung auf den 1. Januar. Massgebend ist der Eingang, nie der Poststempel: per Einschreiben und einige Tage früher senden.

Die Grundleistungen sind bei den 37 KVG-Versicherern identisch. Mit einem Wechsel aus Zürich verlieren Sie keine Leistung: nur die Prämie ändert sich. Kein Versicherer darf Sie in der Grundversicherung ablehnen oder Vorbehalte anbringen.

Aktiv werden aus Zürich

Vergleichen Sie zuerst die Prämien Ihrer Region, schliessen Sie dann mit der neuen Kasse ab, bevor Sie die alte kündigen: So sind Sie am 1. Januar nie ohne Deckung. Ein unterschriebenes Schreiben mit Name, Vorname, Adresse, Versichertennummer, Bereich (Grundversicherung KVG) und gewünschtem Wirkungsdatum genügt.

Mit ordentlicher Franchise (300 Franken) und freier Arztwahl öffnet sich ein zweites Fenster auf den 30. Juni (Schreiben bis 31. März eingegangen). Eine bis spätestens 31. Oktober mitgeteilte Prämienerhöhung eröffnet ein ausserordentliches Kündigungsrecht von einem Monat. Achtung: Bei unbezahlten Prämien ist keine Kündigung möglich.

Häufige Fragen

Ist die Kündigungsfrist im Kanton Zürich anders?

Nein. Die Frist der Grundversicherung ist bundesweit: Schreiben spätestens am 30. November eingegangen, Ende am 31. Dezember — überall in der Schweiz, auch in Zürich.

Warum gerade in Zürich die Prämien vergleichen?

Weil die Prämien je nach Kanton und Prämienregion variieren. Bei gleicher Deckung kann der Unterschied zwischen Kassen im Kanton Zürich gross sein — genau das ist der Grund zu wechseln.

Braucht es in Zürich einen Grund zum Kündigen?

Nein, für die Grundversicherung ist zum Jahrestermin kein Grund nötig. Es genügt, dass die Prämien bezahlt sind und die neue Kasse die Aufnahme auf den 1. Januar bestätigt.