
Das Neugeborene anmelden: eine Pflichtversicherung ab Geburt
In der Schweiz muss jedes Kind ab seiner Geburt der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KVG) angeschlossen sein. Die Eltern haben eine Frist, das Kind bei einer Krankenkasse zu melden, doch die Versicherung tritt rückwirkend auf den Geburtstag in Kraft, damit keine Lücke im Versicherungsschutz entsteht. Es ist deshalb ratsam, die Schritte bereits vor der Geburt einzuleiten.
Da die Grundversicherung bei jedem Versicherer identische Leistungen bietet, geniesst das Neugeborene überall denselben gesetzlichen Schutz. Die Kassen dürfen ein Kind in der Grundversicherung weder ablehnen noch wegen seines Gesundheitszustands Vorbehalte anbringen. Dieser Grundsatz der Aufnahmepflicht lässt den Eltern volle Wahlfreiheit, das Kind bei der günstigsten Kasse zu versichern.
Aufnahmepflicht und freie Kassenwahl für das Kind
In der Grundversicherung garantiert die Aufnahmepflicht, dass jede anerkannte Kasse das Neugeborene aufnehmen muss, ohne Gesundheitsfragebogen und ohne Wartefrist. Das Kind muss nicht der Kasse seiner Eltern beitreten: Es kann bei einem anderen Versicherer angemeldet werden, wenn dieser günstigere Bedingungen oder ein besser passendes Modell bietet.
Die Aufnahmepflicht gilt jedoch nur für die KVG. Für eine allfällige Zusatzversicherung (VVG) kann der Versicherer eine Prüfung verlangen und Vorbehalte anbringen, selbst bei einem Säugling. Viele Eltern schliessen die Grundversicherung bei der Geburt unbesorgt ab und prüfen den tatsächlichen Nutzen einer Zusatzdeckung für das Kind in Ruhe und gesondert.
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Online kündigen →Die Franchise des Kindes wählen
Für Kinder gilt eine eigene Franchiseregelung, getrennt von jener der Erwachsenen. Die ordentliche Franchise eines Kindes beträgt null, und es bestehen optionale Stufen bis zu einer tieferen Höchstgrenze als bei Erwachsenen. Wie bei allen Versicherten gilt anschliessend der Selbstbehalt von 10 Prozent der Kosten, mit einem für Kinder reduzierten jährlichen Höchstbetrag.
Die Wahl hängt vom erwarteten medizinischen Bedarf ab. Ein Säugling bedeutet im ersten Jahr meist zahlreiche Kontrollen, Impfungen und Konsultationen: Eine tiefe Franchise begrenzt dann die Selbstkosten. Eine höhere Franchise lohnt sich nur, wenn wenig Leistungsbezug erwartet wird. Die Kinderfranchise lässt sich jedes Jahr an den sich ändernden Bedarf anpassen.
Familienrabatte auf die Prämien
Die meisten Kantone und Versicherer sehen Rabatte vor, wenn mehrere Kinder derselben Familie versichert sind, und es bestehen kantonale Prämienverbilligungen für Familien je nach Einkommen. Diese Vorteile unterscheiden sich stark von Versicherer zu Versicherer und von Kanton zu Kanton, weshalb sich ein Vergleich bei der Anmeldung des Neugeborenen lohnt.
Das Wechselfenster für die übrigen Mitglieder nutzen
Die Geburt eines Kindes begründet für die Eltern an sich kein Kündigungsrecht. Sie fällt jedoch oft in eine günstige Phase, um das Ganze neu zu beurteilen: Das ordentliche Wechselfenster der Grundversicherung läuft jeden Herbst. Die Kündigung muss bis zum 30. November bei der aktuellen Kasse eintreffen, mit Wirkung auf den 1. Januar des Folgejahres.
Alle Familienmitglieder beim selben Versicherer zu vereinen ist nicht Pflicht und nicht immer optimal. Sinnvoller ist es, diese Gesamtbetrachtung zu nutzen, um Vertrag für Vertrag das Versicherungsmodell, die Franchise und die Prämie zu prüfen. Jedes Mitglied behält seine eigene Wahl; Ziel ist es, die Entscheide auf denselben jährlichen Termin auszurichten.
Ausserordentliche Kündigung und alternative Modelle
Kündigt ein Versicherer für das Folgejahr eine Prämienerhöhung an, verfügt jede versicherte Person über ein ausserordentliches Kündigungsrecht der Grundversicherung, das innert eines Monats nach der Mitteilung auszuüben ist. Dieses Recht gilt einzeln für jedes von der Erhöhung betroffene Familienmitglied, unabhängig von der Situation der übrigen.
Um das Familienbudget zu optimieren, ohne den gesetzlichen Schutz zu schmälern, bieten alternative Modelle (Hausarzt, Telemedizin, Versorgungsnetz) tiefere Prämien als das Standardmodell. Sie können für die Eltern wie für das Kind gewählt werden. Der Leistungsumfang bleibt in der Grundversicherung identisch; nur die Organisation des Zugangs zur Versorgung ändert sich, was je nach Gewohnheiten der Familie abzuwägen ist.
Häufige Fragen
Muss ich mein Neugeborenes bei derselben Kasse wie ich anmelden?
Nein. Dank der Aufnahmepflicht in der Grundversicherung können Sie Ihr Kind bei jeder anerkannten Kasse anmelden, auch bei einer anderen als Ihrer eigenen. Keine Kasse darf es ablehnen oder in der Grundversicherung Vorbehalte anbringen. Ein Vergleich der Bedingungen vor der Anmeldung erlaubt oft, das Kind im für die Familie günstigsten Vertrag zu platzieren.
Welche Franchise sollte ich für einen Säugling wählen?
Für ein Kind beträgt die ordentliche Franchise null, und es bestehen optionale Stufen bis zu einer reduzierten Höchstgrenze. Das erste Jahr bringt oft zahlreiche Kontrollen und Impfungen mit sich, weshalb eine tiefe Franchise meist vorzuziehen ist. Sie können sie jedes Jahr an den sich ändernden Gesundheitsbedarf des Kindes anpassen.
Erlaubt mir die Geburt einen Kassenwechsel ausserhalb der Frist?
Nein, die Geburt begründet für die Eltern kein besonderes Kündigungsrecht. Für einen Wechsel der Grundversicherung gilt der ordentliche Termin: Kündigung bis 30. November mit Wirkung auf den 1. Januar. Ein ausserordentliches Recht besteht nur bei angekündigter Prämienerhöhung, auszuüben innert eines Monats nach der Mitteilung.