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Assura in Fribourg (1700) kündigen

Vorgehen, um Ihren Assura-Vertrag in Fribourg, Kanton Fribourg, zu kündigen: Fristen, korrektes Schreiben, Einschreiben.

Fribourg · PLZ 1700 · Kanton Fribourg

Sie wohnen in Fribourg (PLZ 1700), Kanton Fribourg, und möchten Assura kündigen? Da die Grundversicherung bei allen Versicherern identisch ist, können Sie Assura verlassen und die Kasse wechseln, sofern Sie die Frist 30. November einhalten. Hier das Vorgehen, zugeschnitten auf Assura und Ihre Situation in Fribourg.

So kündigen Sie Assura ab Fribourg

  1. 1Halten Sie Ihre Assura-Versichertennummer und Ihre Grundversicherungspolice bereit.
  2. 2Verfassen Sie Ihr datiertes, unterschriebenes Kündigungsschreiben an Assura und verlangen Sie eine schriftliche Bestätigung.
  3. 3Senden Sie es per Einschreiben aus Fribourg vor dem 30. November: Massgebend ist der Eingang bei Assura.

Assura ist eine zu beschreibenden Zwecken genannte Versicherermarke. Diese Website ist unabhängig und nicht mit Assura verbunden.

Prämien in Fribourg

In Fribourg, Kanton Fribourg, liegt die Erwachsenenprämie der Grundversicherung bei rund 395 bis 673 CHF pro Monat. Wenn Sie Assura für einen günstigeren Versicherer verlassen, behalten Sie exakt dieselbe KVG-Deckung.

Quelle: Prämiendaten des Kantons (priminfo.admin.ch). Richtwerte für Erwachsene, nur angezeigt, wenn verfügbar.

Assura in Fribourg kündigen — häufige Fragen

Wie kündige ich Assura in Fribourg?
Um Assura in Fribourg zu kündigen, senden Sie ein datiertes, unterschriebenes Kündigungsschreiben, vorzugsweise per Einschreiben, unter Einhaltung der Frist 30. November für die Grundversicherung. Geben Sie Ihre Assura-Versichertennummer an.
Welche Adresse gebe ich für die Kündigung von Assura an?
Übernehmen Sie die Adresse Ihrer Assura-Police in Fribourg (PLZ 1700) und richten Sie das Schreiben an die auf Ihrer Police oder Prämienabrechnung angegebene Kündigungsstelle.
Ist die Frist in Fribourg anders?
Nein. Im Kanton Fribourg wie in der ganzen Schweiz gilt für die Grundversicherung die Kündigungsfrist 30. November (Eingang), mit Wirkung zum 1. Januar.

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